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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Illert Etiketten GmbH & Co. KG
Allgemeines
Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstige Vereinbarungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen). Bei Auftragserteilung oder Lieferungsannahme gelten unsere Geschäftsbedingungen als anerkannt. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für alle Geschäftsabschlüsse gilt deutsches Recht.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von ihm dem Auftragnehmer bei der Aufnahme oder im späteren Verlauf der Geschäftsbeziehungen angegebenen personenbezogenen Daten vom Auftragnehmer im Sinne des BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert werden.
1. Preisabgabe
Die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigem Schriftverkehr genannten Preise verstehen sich grundsätzlich in € (Euro). Sie sind Nettopreise und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere Preise sind erst verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Unsere Angaben sind freibleibend und unverbindlich und basieren auf der zur Zeit des Angebots bestehenden Kostenlage.
2. Auftragsbestätigung
a) Mit unserer Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen.
b)Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
c) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
d) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
3. Vereinbarungen mit dem Außendienst
Vereinbarungen mit unseren Vertretern und Reisenden sind für uns nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
4. Lieferfrist
Von uns zugesagte Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem der Auftrag druckreif ist. Die Lieferzeit endet mit dem Tag, an dem die Ware unser Werk verlässt oder bei uns eingelagert wird. Wird der Auftrag nach der Auftragsbestätigung geändert, beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderungen. Terminzusagen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Lieferverzug liegt nicht vor, wenn die zugesandte Lieferfrist infolge Betriebsstörungen sowohl im eigenen als auch fremden Betrieben, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, wie z. B. bei Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- und Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung usw. sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, überschritten wird. Durch obige Ereignisse herbeigeführte Überschreitung der zugesagten Lieferfrist und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt. Wir sind berechtigt, in den vorgenannten Fällen, insbesondere wenn der Auftrag zu den vereinbarten Konditionen nicht mehr von uns ausgeführt werden kann, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Mehr- oder Minderlieferungen
Bei allen Aufträgen bemühen wir uns, die Bestellmenge zu liefern. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% vor. Der Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Papierfabriken festgelegten Toleranzen für Mehr- und Minderlieferungen erhöhen oder ermäßigen.
6. Abnahmeverzug
Bei Abnahmeverzug behalten wir uns vor, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Für den Fall, dass ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich ist, sind wir berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. In Sonderfällen sind wir nach vorheriger Vereinbarung bereit, die Ware bis zu höchstens 6 Monate berechnet bei uns einzulagern. Wir behalten uns dann jedoch vor, Lagergebühren zu berechnen.
7. Nachbestellungen
Bei Nachbestellungen sind uns verbindliche Druckmuster einzusenden. Eine Beanstandung der Druckausführung ist sonst nicht möglich.
8 . Alleinbezugsrecht
Für Sonderanfertigungen (Eigenausstattungen) kann ein Alleinbezugsrecht vereinbart werden. Erfolgt innerhalb von zwei Jahren kein Nachauftrag von mindestens 100.000 bis 200.000 Stück erlischt das Alleinbezugsrecht. Nach einem weiteren Jahr sind wir berechtigt, die Lithografien zu vernichten.
9. Korrekturabzüge und Andrucke
Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz-, Stand- und sonstige Fehler zu prüfen. Ein Exemplar ist mit der Druckgenehmigung zurückzusenden. Wir haften nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sind vom Auftraggeber sofort schriftlich nachzureichen. Wird auf einen Korrekturabzug oder Andruck verzichtet, beschränkt sich die Haftung für Fehler auf grobe Fahrlässigkeit. Be i kleinen Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug oder Andruck zu übersenden. Werden nach der Druckgenehmigung Korrekturen gewünscht, dann gehen alle dadurch anfallenden Kosten, z. B. Maschinenstillstand usw. zu Lasten des Auftraggebers.
10 . Kennzeichnung der Drucksachen
Wir sind berechtigt, unsere Firma, unsere Kennummer und das Signet des Grafikers auf den Drucksachen anzubringen.
11. Periodische Arbeiten
Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt folgendes:
Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über € 250,- liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug können wir fristlos kündigen.
12 . Fremde Druckvorlagen, elektronische Speichermedien, Dias, Entwürfe,
Reinzeichnungen, Manuskripte, Stanzwerkzeuge und sonstige Gegenstände, Versicherung.
Wir haften für beschädigte oder verloren gegangene Gegenstände bis maximal € 50 ,-. Nach Erledigung des Auftrages sind die Unterlagen innerhalb von vier Wochen abzufordern. Danach übernehmen wir keine Haftung wegen Beschädigung oder Verlust. Uns steht allerdings ein Rückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen zu. Wir bewahren Manuskripte, Druckvorlagen sowie sonstige Gegenstände im Rahmen unserer Möglichkeiten sorgfältig auf. Bei Beschädigung oder Verlust haften wir nur, wenn von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Unsere Versicherung deckt Schäden an eingebrachtem fremden Eigentum nicht.
13 . Gestelltes Material
Gestelltes Material ist uns frei Haus zu liefern. Wird uns das Papier zur Verfügung gestellt, werden wir Eigentümer des Verpackungsmaterials und der Abfälle, die bei Druck, Beschnitt, Anstanzung und dergleichen anfallen.
14 . Versand - Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk unversichert für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird uns keine besondere Versandanweisung gegeben, steht uns die Versandart frei.
15 . Verpackung
Verpackung aus Papier, Pappe oder Karton berechnen wir zu unseren Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer und wird nicht zurückgenommen.
16. Berechnung
Wir berechnen die Drucksache sofort nach ihrer Fertigstellung. Dies gilt auch für größere Aufträge, bei denen Teillieferungen und/oder Teilproduktionen erforderlich oder vereinbart sind, sowie bei Einlagerungen gemäß Ziffer 6.
17. Beanstandungen
Mängelrügen und Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich innerhalb einer Woche nach Empfang der Drucksachen anzugeben und unter Beifügung der Ausfallmuster geltend zu machen. Wenn diese Frist verstrichen ist, kann der bereits verarbeitete Teil der Lieferung nicht Gegenstand einer Reklamation sein. Eine Beanstandung nur für einen Teil der gelieferten Ware entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen die gesamte Lieferung zu bezahlen, und eine solche Reklamation kann nicht die völlige Zurückweisung der Ware begründen.
Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Nachlieferung oder Preisminderung der mangelhaften Lieferung oder Teile einer Lieferung. Versteckte Mängel erkennen wir nur an, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Wochen nachdem die Drucksachen unser Haus verlassen haben, nachgewiesen wird. Für Folgeschäden und Folgekosten kommen wir nicht auf.
Wir behalten uns vor
a) Abweichungen in der Färbung und in der Beschaffenheit des von uns eingesetzten Papiers Kartons oder sonstigen Materials, soweit diese Abweichung nach den Lieferbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonstigen Lieferindustrie zulässig sind. In einem solchen Falle haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten.
b) drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck sowie geringfügige Abweichungen im Druckausfall.
c) geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen. Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Metallpigmente sowie die Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. gewährleisten wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Wird uns das Papier zur Verfügung gestellt, übernehmen wir die Gewährleistung für die Qualität der Druckarbeiten nur dann, wenn uns das Papier entsprechend unseren Erfordernissen in druckfähiger Qualität und Beschaffenheit angeliefert wird. Soweit bestimmte Sonderarbeiten, wie z . B. Eindrucke, Kaschierungen, Prägungen, Konfektionierungen, Zuschnitte usw. durch Dritte ausgeführt werden, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf den Umfang der Gewährleistungspflicht unserer Dritten.
Eigene Satzfehler berichtigen wir kostenlos. Entstehen Fehler, weil das eingesandte Manuskript unleserlich ist, oder sind nicht von uns verschuldete Änderungen, die eine Korrektur der Druckvorlage erforderlich machen, notwendig, berechnen wir die Kosten, die dadurch entstehen. Für Verschulden von Leiharbeitnehmern haften wir nach § 831 BGB.
18 . Beanstandungen von Warenauszeichnungscodes
a) Bezüglich der Reklamationsfristen gilt § 17.
b) Richtigkeit des Codes.
Für Drucksachen, die wir zum ersten Mal mit einem Code versehen, erhält der Auftraggeber vor Druckbeginn Andrucke oder Schwarzabzüge zur Überprüfung und Genehmigung. Nach erfolgter Druckfreigabe trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigke it des Codes. Wird von uns versäumt, Andrucke oder Schwarzabzüge vorzulegen, sind wir bereit die betreffenden Drucksachen neu zu drucken, vorausgesetzt, dass der falsche Code nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Für Folgekosten kommen wir nicht auf.
c) Nichtlesbarkeit des Codes.
Bei Nichtlesbarkeit des Codes eines Teils der gelieferten Drucksachen oder der gesamten Lieferung beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Sortierung oder Neudruck der mangelhaften Lieferung oder Teile einer Lieferung. Auch in diesem Falle kommen wir für Folgekosten nicht auf.
d) Wir drucken die Codes nach den Richtlinien der CCG. Wenn wir auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers von diesen Richtlinien abweichen sollen, haftet der Auftraggeber ausschließlich für eine eventuelle Nichtlesbarkeit des Codes.
e) Wir garantieren nicht die Lesbarkeit des Codes am Scanner (Kassen), da wir keinen Einfluss, auf nachfolgende Bearbeitungsschritte wie Etikettierung, Produktion, Verpackung, Lagerung, Transport usw. haben.
19. Entwürfe
a) Entwürfe, die wir für Sie anfertigen, sind .im rechtlichen Sinne Erfüllung von Werkverträgen (§ 631,632 BGB).
b) Alle von uns gelieferten und/oder hergestellten Entwürfe (Skizzen. Fotos, Vorentwürfe, Reinzeichnungen u. ä.) werden berechnet und bleiben unser Eigentum.
c) Für die von uns gelieferten Entwürfe liegt das Recht der einfachen oder ausschließlichen Nutzung bei uns (§31 UrhG) . Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und jeglichem Verwendungszweck an unseren Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen bleibt bei uns, vorbehaltlich anderweitiger Regelung, auch wenn dieselben bezahlt werden.
d) Formate oder farbliche Ähnlichkeiten unserer Entwürfe mit bereits vorhandenen Vorlagen oder Drucksachen sind ungewollt und zufällig. Wir können keine Gewähr dafür übernehmen, dass sie warenzeichenrechtlich eintragungsfähig sind oder, daß durch sie Urheber- oder Wettbewerbsrechte Dritter nicht verletzt werden.
e) Entwürfe, Etiketten, Reproduktionen und Teilreproduktionen aus unserem Besitz dürfen ohne unsere Zustimmung nicht zum Warenzeichen- oder Geschmacksmusterschutz angemeldet werden.
f) Ein Miturheberrecht an unseren Entwürfen ist nur dann gegeben, wenn mehrere gemeinsam ein Werk in der Weise schaffen, dass ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen (§ 8 UrhG).
g) Dritten Personen dürfen unsere Entwürfe vor der Reproduktion weder gezeigt noch beschrieben werden.
h) Unsere Entwürfe, Vorlagen, Drucke und dergleichen dürfen nur von uns geändert, ergänzt, kopiert, reproduziert oder gedruckt werden. Alle von uns hergestellten Vorlagen bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum.
i) Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für urheberrechtliche Ansprüche Dritter, wenn er selbst Entwürfe oder Skizzen liefert oder fremde Drucksachen in Auftrag gibt.
j) Wir sind nicht verpflichtet, selbst nach Bezahlung, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.
k) Über den gesetzlichen Schutz unserer Etikettenmuster hinaus bleibt auch eine ganze oder nur teilweise Nachahmung ausgeschlossen.
20. Hilfswerkzeuge
Lithografien, Klischees, Druckplatten, Filme, Stanzwerkzeuge, Bandstahlschnitte, Prägeplatten, Folienheißdruckstempel und dergleichen sind Hilfswerkzeuge zur Erfüllung eines Werksauftrages. Sie bleiben unser Eigentum, und wir sind selbst nach Bezahlung nicht verpflichtet, sie auszuhändigen.
21. Zahlungsbedingungen
a) Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum vergüten wir 2% Skonto. Im übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Beträge für Einzelaufträge bis zu € 250 ,- sind netto ohne jeden Abzug bei Lieferung sofort zu zahlen. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns vor, unsere Lieferungen von Fall zu Fall von vorheriger Zahlung oder Teilzahlung abhängig zu machen. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
b) Im Falle einer uns bekannt werdenden Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eines Kunden, welche die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet, oder wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät, steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen aus einem Kontokorrentsaldo zu fordern, sowie für noch nicht fällige Wechsel und Schecks und für sämtliche noch ausstehenden Aufträge Barzahlungen vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Wir behalten uns vor, auf unser sich daraus ergebendes Recht, insbesondere im Falle von Wechsel- oder Scheckprotesten, zurückzugreifen, sowie bei Insolvenz eines Kunden, bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, im Falle eines Todes oder bei Nichteinhaltung von Teilzahlungen.
c) Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
22. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn unsere einzelnen oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt mit der Maßgabe, uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abzutreten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich in unserem Eigentum stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller -nach Verarbeitung/Verbindung/- zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Besteller bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jedoch verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und die Drittabnehmer im einzelnen beziffert und bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung offenzulegen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, stehen uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß wir vom Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt erhalten und diese unentgeltlich für uns vom Besteller verwahrt wird.
Können wir aus dem Eigentumsvorbehalt im Land des Bestellers und/oder im Land des Empfängers keine Rechte herleiten, so können wir alle ähnlichen Sicherungs-rechte ausüben, die nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig sind. Der Besteller und/oder Empfänger ist verpflichtet, bei für uns erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums-rechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen wollen.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels.
23 . Impressum
Wir sind berechtigt, in Drucksachen, die wir herstellen, in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen.
24 . Erfüllungsort
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens
25 . Gerichtsstand, Wirksamkeit
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist das Amtsgericht Hanau am Main bzw. das Landgericht Hanau.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Artikel wird die Wirksamke it der übrigen Artikel nicht berührt.
26 Ort und Firma
63456 Hanau, ILLERT ETIKETTEN GmbH & Co. KG
63456 Hanau, Juli 2004.
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